§ 9 Abschluss der Ausbildung
In Kraft seit 01. Juli 2013
Up-to-date
Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.
Rückverweise
EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 40 Betriebsleitung
…ausgeübt werden. (2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Eisenbahnaufsichtsorgan“ voraus. (3) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben des Betriebsleiters (§ 9 der Eisenbahnverordnung 2003, BGBl. II Nr. 209) nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang zu vermitteln: 1. Fachgebiet Eisenbahnbetrieb (mindestens 90 Unterrichtseinheiten): a…