(1) Die allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
(2) Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
1. infrastrukturbezogene Fachkenntnisse
a) für jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
b) für die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.
c) für jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
2. fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.
(3) Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.
Rückverweise
EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 4 Körperliche Eignung
…werden hiedurch nicht berührt. (3) Eine Untersuchung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn innerhalb der angeführten Fristen ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, eingeholt wurde , das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass die betreffende Person zum Lenken eines Kraftfahrzeuges…