§ 48 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
In Kraft seit 01. Juli 2013
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EisbEPV
Gliederung
4. Abschnitt Sachverständige Prüfer
§ 48 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.
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