(1) Sachverständige Prüfer müssen zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sein.
(2) Für die Bestellung zum sachverständigen Prüfer für einen Prüfungsgegenstand müssen nachstehende Voraussetzungen gegeben sein:
1. a) allgemeine und gegebenenfalls zusätzlich infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse;
b) Kenntnisse über die Pflichten von sachverständigen Prüfern;
2. eine zehnjährige berufliche Tätigkeit, für die die erforderlichen allgemeinen Fachkenntnisse oder infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse eine Voraussetzung bildet, in verantwortlicher Position; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
a) als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder eine Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat oder
b) über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
3. volle Geschäftsfähigkeit;
4. körperliche und geistige Eignung;
5. Zuverlässigkeit;
6. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
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