EisbEPV
Gliederung
3. Abschnitt Schulungseinrichtungen
§ 44 Genehmigung als Schulungseinrichtung
(1) Die Genehmigung als Schulungseinrichtung hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Die Behörde hat der Schulungseinrichtung bei der Genehmigung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Genehmigung einer Schulungseinrichtung ist zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen zur Genehmigung nicht mehr vorliegen.
(4) Schulungseinrichtungen haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 4
…für die im vierten Kompetenzbereich „Sicherheitsorientierte Zugbegleitung“ erforderlichen Ausbildungen sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV , BGBl. II Nr. 31/2013, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt. (2) Der…
Rückverweise