(1) Betriebliche Tätigkeiten für die Sicherheit der Bahnbenützenden zur Räumung von Zügen dürfen nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.
(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.
(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Zugräumung“ umfasst im Wesentlichen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Räumung von Wagen oder Zügen im Auftrag oder im Notfall sowie die Meldung von außergewöhnlichen Ereignissen.
(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
1. Betriebliche Kommunikation;
2. Überblick über personenbefördernde Fahrzeuge;
3. Überblick über Anlagen zur Personenrettung;
4. Notfallmanagement.
(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
§ 2 Berufsprofil
…Bahnreise- und Mobilitätsservice verfügt über allgemeine Fachkenntnisse der sicherheitsorientierten Zugbegleitung gemäß den §§ 14, 23, 29 bis 32 und §§ 34 bis 35 der Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung ( EisbEPV ), BGBl. II Nr. 31/2013. Im Betriebsdienst betritt sie Eisenbahnanlagen sicher und nimmt betriebliche Informationen entgegen bzw. gibt diese weiter. Die Fachkraft wendet…
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