§ 21 Nachweise
In Kraft seit 01. Juli 2013
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EisbEPV
Gliederung
Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbediensteten auf deren Verlangen und bei Beendigung der Tätigkeit für das Eisenbahnunternehmen sämtliche Nachweise, die ihre Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung bescheinigen, sowie eine Kopie der letzten Bescheinigung innerhalb von einer Woche kostenlos auszufolgen.
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