(1) Die erforderliche Eignung für eine qualifizierte Tätigkeit ergibt sich aus
1. Mindestalter;
2. körperlicher und geistiger Eignung;
3. Zuverlässigkeit;
4. ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache;
5. allgemeinen Fachkenntnissen;
6. fahrzeug- und infrastrukturbezogenem Fachkenntnissen;
7. praktischer Ausübung;
8. Weiterbildung.
(2) Eine qualifizierte Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn vom Eisenbahnunternehmen hiezu eine Bescheinigung ausgestellt wurde.
(3) Vor Ausstellung einer Bescheinigung und danach zumindest jährlich ist das Vorliegen der erforderlichen Eignung vom Eisenbahnunternehmen zu prüfen.
Rückverweise
EisbEPV · Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung
§ 14 Erste Hilfe und lebensrettende Sofortmaßnahmen
…1) Eisenbahnbedienstete, die personenbefördernde Züge führen oder begleiten, müssen für die Leistung erster Hilfe ausgebildet sein. Alle anderen Eisenbahnbediensteten müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen sein. (2) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß §…