Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat festzulegen, durch wen und in welcher Weise während der Durchführung der Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen bei der Arbeitsstelle die betriebliche Koordination mit der betriebssteuernden Stelle wahrzunehmen ist. Dabei ist insbesondere die Erreichbarkeit zu regeln sowie sicherzustellen, dass diese Person der betriebssteuernden Stelle bei Beginn der Arbeiten und bei jeder Änderung namentlich bekannt gegeben wird.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 79 Begriffsbestimmungen und allgemeine Festlegungen
…Nebenfahrten sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten operativ durchführen. Jeder betriebssteuernden Stelle ist ein Bereich zuzuordnen, für den sie zuständig ist. (6) Die Person gemäß § 95 ist bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen Ansprechpartner für die betriebssteuernde Stelle. (7) Bei Gleiswechselbetrieb können Streckengleise in beiden Richtungen signalmäßig befahren werden. Die Gleise…
§ 97 Gefährdete Rotte
…die Räumung des Gefahrenraumes eine mündliche oder fernmündliche Verständigung vor Zulassung einer Fahrt erforderlich ist. Die gefährdete Rotte ist durch die Person gemäß § 95 bei den zuständigen betriebssteuernden Stellen anzumelden. (2) Bei der Anmeldung einer gefährdeten Rotte sind anzugeben: 1. kilometrische Lage der Arbeitsstelle, auf Streckengleisen mit Angabe der…