(1) Hand – Verschubsignale bestehen aus sichtbaren und hörbaren Zeichen. Die Signale sind hörbar nur bei Bedarf zu geben.
(2) Bei unvorhergesehen erforderlichen Verschubfahrten dürfen die Tagsignale auch mit dem Arm alleine gegeben werden.
(3) Die Hand – Verschubsignale „Wegfahren“, „Herkommen“ und „Langsamer“ sind sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis sie durch ein anderes Signal abgelöst werden. Das Signal „Verschubhalt“ ist sichtbar so lange unausgesetzt zu geben, bis der Verschubteil angehalten hat.
(4) Das Hand – Verschubsignal „Abstoßen“ ist nur zum Beginn der Abstoßbewegung zu geben, die Abstoßbewegung ist mit dem Signal „Verschubhalt“ abzuschließen.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013. (2) Zusätzlich gelten die Bestimmungen 1. des 1. Abschnitts (Allgemeines), 2. der §§ 52 (Hand – Verschubsignale), 54 (Bremsprobesignale), 55 (Abfertigungssignale), 58 (Gefahrsignal) und 3. des 6. Abschnitts (Betriebsbedienstete) für den Bau und…
Anl. 5
…§ 48) 21. Verschubsignal (§ 49) 22. Verschubhalttafel (§ 50) 23. Wartesignal (§ 51) 24. Hand – Verschubsignale (§ 52) 25. Akustische Signale (§ 53) 26. Bremsprobesignale (§ 54) 27. Abfertigungssignale (§ 55) 28. Zugsignale (§ 56) 29. Signale an Schienenfahrzeugen…