(1) Neben durchgehenden Hauptgleisen sind in einem Nennabstand von höchstens 200 m Kilo /Hektometertafeln zu errichten. Der jeweilige Kilo-/Hektometer ist mit schwarzen Ziffern auf einer senkrecht stehenden weißen rechteckigen Tafel anzugeben.
(2) Auf elektrifizierten Strecken sind die Kilo-/Hektometertafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen; diesfalls sind die Tafeln an jenem Mast anzubringen, der dem zugehörigen Kilo-/Hektometrierungspunkt am nächsten liegt. Weicht der tatsächliche Standort der Tafel vom zugehörigen Kilo-/Hektometer ab, ist auf der Kilo-/Hektometertafel zusätzlich der auf ganze Meter genaue Standort anzugeben.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 134 Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge
…1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, 1. für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung beantragt oder erteilt worden ist, oder 2. die vor Inkrafttreten dieser Verordnung…
§ 137 Inkrafttreten
…1) Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) § 1 Abs. …