Anl. 4 An den Enden der Schienenfahrzeuge freizuhaltende Räume
In Kraft seit 01. Januar 2009
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Anhänge
image001.pngPNGRückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 76 Freie Räume und Bauteile an den Enden von Schienenfahrzeugen
…1) Die Schienenfahrzeuge müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Bei Schienenfahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern müssen die dafür erforderlichen Räume (Anlage 4) von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im…