§ 45 Hemmschuhe
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
EisbAV
Gliederung
7. Abschnitt Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 45 Hemmschuhe
Rückverweise
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.
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