§ 31 Ausrüstung der Sicherungsposten
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 31 Ausrüstung der Sicherungsposten — EisbAV
Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.
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