§ 3 Verkehrswege
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
(1) Führen Verkehrswege für Fußgänger oder Fahrzeuge in den Gefahrenraum von Gleisen, so müssen an Stellen, an denen herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Gefährdung von Arbeitnehmern vermieden wird.
(2) Liegen Gleise in Verkehrswegen für Fußgänger, so müssen Stolperstellen vermieden sein. Die Wegoberfläche darf nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden