Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.
Rückverweise
…Umfang oder automatische Warnanlagen beizustellen. Dies entsprach den die Beklagte als Eisenbahnunternehmerin nach § 26 Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) treffenden Pflichten, die gemäß § 26b EisbAV auch gegenüber Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber bestehen. Durch das von ihr verwendete Signalton-Warngerät trat aber die Gehörverletzung des Klägers ein. Der von der Beklagten bestellte…
…die N***** hingegen nur die Verpflichtung übernommen, Sicherungsposten (§§ 29 ff EisbAV) abzustellen, damit die beklagte Partei den ihr in § 26b EisbAV auch gegenüber Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber auferlegten Sicherungspflichten (selbst) nachkommen konnte (vgl 2 Ob 35/19i) und die dazu in den Betrieb der beklagten…
…oder ob sie nur die Verpflichtung übernommen hatte, Sicherungsposten (§§ 29 ff EisbAV) abzustellen, damit die Beklagte den ihr in § 26b EisbAV auch gegenüber Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber auferlegten Sicherungspflichten (selbst) nachkommen konnte. [15] 2. Welche dieser beiden Varianten hier aufgrund der ergänzenden Feststellungen anzunehmen ist, ist…