EisbAV
Gliederung
4. Abschnitt Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 26b Sicherungsmaßnahmen für Dritte
Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.
Rückverweise