§ 25a Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
In Kraft seit 01. Juni 2019
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§ 25a Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten — EisbAV
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
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