§ 12 Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2000
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§ 12 Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen — EisbAV
Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.
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