§ 10 Laderampen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 10 Laderampen — EisbAV
(1) Laderampen müssen möglichst nahe beim Gleis angeordnet sein.
(2) Laderampen müssen mit anschließenden Bedienungsräumen durch Abgänge verbunden sein.
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