Anl. 2
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Zulassungsvoraussetzung gemäß § 50 ist der Fachkenntnisnachweis gemäß § 48 Z 1 (Sicherungsposten)
Ausbildungsinhalte | Unterrichtseinheiten |
Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Sicherungsaufsicht (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung) | 4 UE |
Betriebsvorschriften für die Sicherungsaufsicht (einschließlich Signalvorschriften) | 10 UE |
Eisenbahntechnik für die Sicherungsaufsicht (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik) | 10 UE |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 24 UE |
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