§ 6 Voraussetzungen für die Speicherung von Impfsettings
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a haben für die Speicherung des Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 folgende Auswahlmöglichkeiten:
1. „Bildungseinrichtung“,
2. „Arbeitsplatz/Betrieb“,
3. „Wohnbereich“,
4. „Betreute Wohneinrichtung“,
5. „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“,
6. „Ordination“,
7. „Öffentliche Impfstelle“ und
8. „Öffentliche Impfstraße/Impfbus“.
(2) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter haben jenes Impfsetting zu wählen, das bei der Zusammenschau aller im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben am ehesten der Lebensrealität entspricht.
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