§ 34 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 1) darf bis zu 13 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden. Nach 13 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) zwingend zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind aus dem Implementierungsleitfaden e-Impfpass (Version 2.0.0) die Datenfelder „Impfsetting als Pflichtfeld“ und „Impfprogramm zur Abrechnung“ binnen vier Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zwingend umzusetzen und zu verwenden.
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