§ 30 Aufnahme des Vollbetriebs
§ 30 Aufnahme des Vollbetriebs — eHealthV 2025
Der Vollbetrieb der eHealth-Anwendung eImpfpass wird am 1. Jänner 2029 aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt betreibt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 und verantwortet diese Datenverarbeitung. Er oder sie kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Der für den Betrieb des zentralen Impfregisters herangezogene Auftragsverarbeiter ist auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen eImpf-Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012.