(1) Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
Rückverweise
eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 5 Voraussetzungen für die Speicherung von Antikörperbestimmungen
…1) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter sind gemäß § 24c Abs. 3 GTelG 2012 unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung zur Speicherung von Antikörperbestimmungen verpflichtet. (2) Von den eImpf-Gesundheitsdiensteanbietern dürfen nur Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister gespeichert…