§ 3 Standards für Terminologien
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
eHealthV 2025
Gliederung
2. Abschnitt Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien
§ 3 Standards für Terminologien
(1) Terminologien, aktualisierte Terminologien sowie ihre eindeutige Kennung (§ 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind als kontrollierte Vokabulare in elektronischer Form von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unter www.gesundheit.gv.at und unter www.impfen.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Sofern eine Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die dafür erforderlichen Terminologien verpflichtend zu verwenden.
Rückverweise
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