§ 29 Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.
(2) Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
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