§ 23 Die Rolle der ELGA GmbH
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die ELGA GmbH hat den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 und 3 zu verantworten.
(2) Der ELGA GmbH obliegt ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu dem in § 30 genannten Zeitpunkt die Pflicht zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012.
(3) Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf dessen oder der zuständigen Bundesministerin auf deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.
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