§ 20 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
eHealthV 2025
Gliederung
4. Abschnitt Spezifische Zugriffsberechtigungen
2. Unterabschnitt Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen
§ 20 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Gesundheitsberatung 1450
Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 9 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 für die Gesundheitsberatung 1450.
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