BundesrechtVerordnungeneHealth-Verordnung 2025§ 19

§ 19Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date

(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für

1. die Österreichische Gesundheitskasse,

2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie

3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

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