§ 19 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
§ 19 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen — eHealthV 2025
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für
1. die Österreichische Gesundheitskasse,
2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.