§ 17 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Landeshauptleute
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für die Landeshauptleute einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2, soweit es sich auf ihren jeweiligen Wirkungsbereich bezieht.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für die Landeshauptleute
1. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 sowie
2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
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