§ 16 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes
1. einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,
2. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 und
3. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.
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