(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 8 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
1. einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie
2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
1. einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4,
2. einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 5, soweit es die Bearbeitung von persönlichen Anliegen betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA-Ombudsstelle) und
3. einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Z 5, soweit es die Bearbeitung von Informationen und Beschwerden betrifft, als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (eHealth-Servicestelle).
(3) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 11 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht.
(4) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin
1. einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie
2. einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 1 Z 3.
(5) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 besteht für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt für den Beginn des Übergangsbetriebs.
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