(1) Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
1. im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),
2. für Auswertungen (Abs. 3) und
3. für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).
(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 haben
1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 haben
1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
4. die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,
5. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
6. die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
Rückverweise
eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 12 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
(1) Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe 1. im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2), 2. für Auswertungen (Abs. 3) und 3. für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4). (2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GT…
§ 19 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
…1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für 1. die Österreichische Gesundheitskasse, 2. die Sozialversicherungsanstalt…
§ 13 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
…für die Zwecke gemäß § 11 Abs. 1, soweit es sich auf das bundesweite Krisenmanagement bezieht. (4) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin 1. einen lesenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 12 Abs. …
§ 7 Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister
…§ 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 und für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen (§ 12). (3) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 2 umfassen 1. schreibende Zugriffe, wenn die Verarbeitung auf eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes eingeschränkt ist, und…