(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zum Krisenmanagement umfassen Zugriffe
1. im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG und im Rahmen der Pharmakovigilanz gemäß den §§ 75 ff des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, und
2. zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012.
(2) Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die in Abs. 1 genannten Zwecke haben
1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
2. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
3. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
(3) Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst auch die erforderliche Auswertung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Erstellung und Aussendung der Impferinnerungsschreiben.
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