(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen umfassen Zugriffe zur
1. Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Abs. 3),
2. Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO (Abs. 4),
3. Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO (Abs. 5),
4. Selbsteintragung von Impfungen (Abs. 6) und
5. Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass (Abs. 7).
(3) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(4) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO haben
1. der jeweilige eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012,
2. Amtsärzte und Amtsärztinnen und
3. die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes für die von ihr nachgetragenen oder vidierten Impfungen.
(5) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 haben
1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin und
2. die ELGA GmbH.
(6) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin.
(7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung zur Bearbeitungen von persönlichen Anliegen, Informationen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem eImpfpass hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
Rückverweise
eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 10 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § 24e GTelG 2012 und Kapitel III der DSGVO keine spezifische Zugriffsberechtigung. (2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/inn…
§ 18 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Bezirksverwaltungsbehörden
…1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für Amtsärzte und Amtsärztinnen einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2. (2) Die…
§ 13 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin
…Zugriff für die Zwecke gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7. (2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin 1. einen schreibenden Zugriff für die Zwecke gemäß § 10 Abs. …
§ 7 Grundsätze des Zugriffs auf das zentrale Impfregister
… 8), 2. zur Gesundheitsvorsorge (§ 9), 3. zur Wahrnehmung der Rechte von Bürger/innen gemäß § 24e GTelG 2012 (§ 10), 4. zum Krisenmanagement (§ 11) sowie 5. zum Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, für Auswertungen gemäß § 24g GTelG …