Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen zur eHealth-Anwendung Elektronischer Impfpass (eImpfpass) gemäß dem 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts des GTelG 2012, insbesondere
1. zu den Zeitpunkten und Voraussetzungen, ab und unter denen die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 im zentralen Impfregister zu speichern sind,
2. zu den spezifischen Zugriffsberechtigungen auf das zentrale Impfregister gemäß § 24c in Verbindung mit § 24f Abs. 4 GTelG 2012,
3. zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemäß § 24b Abs. 3 gemeinsamen Verantwortlichen des eImpfpasses sowie
4. zu den Zeiten von Pilot-, Voll- und Übergangsbetrieb sowie zur jeweils einzuhaltenden Vorgehensweise.
Rückverweise
eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 9 Spezifische Zugriffsberechtigung zur Gesundheitsvorsorge
…1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen zur Gesundheitsvorsorge umfassen Zugriffe zur 1. Speicherung der Angaben im zentralen Impfregister (Abs. 2), 2. Nachtragung von Impfungen (Abs. 3…
§ 16 Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken
…1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes 1. einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß §…
§ 10 Spezifische Zugriffsberechtigungen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen
…1) Abweichend von § 7 Abs. 1 benötigen Bürger/innen für den Zugriff auf das zentrale Impfregister zur Ausübung ihrer Rechte gemäß § …
§ 25 Die Rolle der Öffentlichen Apotheken
…1) Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten: 1. die von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß…