§ 16 Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
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(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.
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