§ 16 Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.
(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.
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