§ 13 Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für die Überwachung gemäß § 19 MEG sind Gebühren gemäß Tarif I zu entrichten, wenn die Überwachung auf Antrag des Herstellers oder Importeurs erfolgt oder wenn die durchgeführten Kontrollen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MEG oder der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2009, ergeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden