§ 12 Ablichtungen und Eichscheine
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Für die Herstellung von Ablichtungen eichbehördlicher Urkunden (inkl. Aktenbestandteilen und Bescheiden) sowie für die Ausstellung von Eichscheinen sind Gebühren gemäß Tarif H zu entrichten.
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