§ 3
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
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