§ 8 Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes
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§ 8 Ausschluss der Leistungsgewährung infolge Zeitablaufes — EFZ-DV-VO
Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses oder einer Differenzvergütung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.
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