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Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
§ 9
EFZ-DV-VO BVAEB
§ 9 Schlussbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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§ 9 Schlussbestimmung — EFZ-DV-VO BVAEB
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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