§ 7 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
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§ 7 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen — EFZ-DV-VO BVAEB
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenzvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.
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