§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Diese Verordnung regelt nach § 27c B-KUVG die Gewährung der Zuschüsse (§ 53b Abs. 2 Z 3 ASVG) sowie die Gewährung der Differenzvergütung (§ 53b Abs. 3 ASVG) und deren Abwicklung.
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