(1) Die hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
(2) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1. Raumwärme;
2. Warmwasser und Sanitärtechnik;
3. Lüftung;
4. Raumklimatisierung;
5. Beleuchtung;
6. Küchengeräte;
7. Informationstechnik;
8. sonstige Dienstleistungen;
9. sonstige Nutzungen.
(3) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1. Prozesswärme 200 °C;
2. Prozesswärme 0-200 °C;
3. Prozesskälte 0 °C;
4. mechanische Arbeit;
5. innerbetrieblicher Transport;
6. Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
7. Druckluft;
8. Elektrochemie;
9. sonstige Nutzungen.
(4) Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
1. Personenverkehr (Dienstleistung);
2. Personenverkehr (Betrieb);
3. Personenverkehr (Pendelverkehr);
4. Güterverkehr;
5. sonstige Nutzungen.
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