§ 10 Angaben zu den Mitwirkenden
In Kraft seit 19. August 2023
Up-to-date
(1) Bei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß § 44 EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß § 45 EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
(2) Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.
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