Für die Grundausbildung werden für die höchste abgeschlossene Ausbildung folgende Punkte für alle wesentlichen Energieverbrauchsbereiche vergeben:
1. 1 Punkt für den Abschluss einer facheinschlägigen Lehre oder Fachschule,
2. 1 Punkt für den Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Matura, einer höheren technischen Lehranstalt mit Matura, eines Bachelorstudiums oder einer Meisterprüfung, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist und
3. 2 Punkte für den Abschluss eines Master-, Diplom- oder Doktoratsstudiums, wobei ein Zusatzpunkt vergeben wird, wenn dieser facheinschlägig ist.
Rückverweise
EEff-QBV · Energieeffizienz-Qualifikationsbewertungs-Verordnung
§ 4 Erforderliche Punkte
…1) Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister können Punkte für absolvierte Ausbildungen gemäß den §§ 5, 6 und 8 und für Referenzprojekte gemäß § 7 erhalten. (2) Energieauditorinnen und Energieauditoren benötigen 20 Punkte für die Eintragung in die elektronische…
§ 9 Zulässige Nachweise
… 204/2022, 2. eine Ziviltechnikerbefugnis gemäß ZTG. (2) Zulässige Nachweise für absolvierte Ausbildungen sind: 1. Urkunden über die höchste abgeschlossene Grundausbildung gemäß § 5 und 2. Urkunden der energiespezifischen Zusatzausbildungen gemäß § 6 und Dokumentation über den erfolgten Lernaufwand, sofern die Ausbildung von einer anerkannten oder zertifizierten Bildungseinrichtung…