§ 3 Allgemeines Bewertungsschema
In Kraft seit 09. September 2023
Up-to-date
(1) Die Bewertung der fachlichen Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern erfolgt pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich auf Basis des Punktesystems gemäß dem 3. Abschnitt.
(2) Für die Eintragung in die elektronische Liste (Qualifizierung) und den Verbleib in der elektronischen Liste (Requalifizierung) sind
1. eine aufrechte Berufsberechtigung,
2. theoretische Fachkenntnisse und
3. praktische Erfahrungen
nachzuweisen.
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