Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „elektronische Liste“ die elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 EEffG;
2. „Energiedienstleisterin“ und „Energiedienstleister“ eine Energieauditorin oder einen Energieauditor gemäß § 37 Z 13 EEffG oder eine Energieberaterin oder einen Energieberater gemäß § 37 Z 14 EEffG;
3. „facheinschlägig“ einen thematischen Schwerpunkt einer Qualifikation, der sich in der Tabelle im Anhang wiederfindet;
4. „Leitung eines Referenzprojekts“ die inhaltliche, zeitliche, örtliche, finanzielle und/oder personelle Koordinierung eines Referenzprojekts;
5. „maßgebliche Beteiligung an einem Referenzprojekt“ die inhaltliche Mitwirkung an einem Referenzprojekt, sofern diese mehrheitlich über ausschließlich administrative Tätigkeiten hinausgeht;
6. „Referenzprojekt“ ein Energieaudit, eine Energieberatung oder ein Projekt mit einem Fokus auf Energieeffizienz oder erneuerbare Energien, die einem oder mehreren wesentlichen Energieverbrauchsbereichen zugeordnet werden können.
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