§ 7 Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs
In Kraft seit 31. Januar 2024
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(1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere:
1. unbeeinflussbare Verbrauchstreiber,
2. maßnahmenfremde Einflüsse,
3. technische Wechselwirkungen und
4. das Nutzungsverhalten.
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