§ 6 Individuelle Bewertung
In Kraft seit 31. Januar 2024
Up-to-date
Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen:
1. eine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme,
2. eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung,
3. die Angabe des methodischen Ansatzes,
4. die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und
5. die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind.
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